Ein Fahrverbot ist auf maximal 3 Monate begrenzt. Bei Alkoholfahrten mit einer Promillezahl von 0,3 bis 1,1 spricht der Gesetzgeber von einer relativen Fahruntütchtigkeit. Allerdings darf man kein Fahranfänger sein, denn hier gilt die 0,0 Promille Grenze. Die relative Fahruntüchtigkeit wird nach den Ausfallerscheinungen des Fahrzeugführers eingeschätzt. Mit dem Anstieg der Ausfallerscheinungen steigt auch die Fahruntüchtigkeit und das Fahrverbot.
Der Führerscheinentzug dauert mindestens 6 Monate. Bei einem Alkoholgehalt ab 1,1 Promille spricht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit und der Führerschein ist weg. Ist man Konsument von harten Drogen, spielt es noch nicht einmal eine Rolle, ob man am Steuer erwischt wurde. Es wird angenommen, dass diese Peron ungeeignet ist ein Kraftfahrzeug zu steuern.
Bei den sogenannten weichen Drogen, sind ebenfalls die Ausfallerscheinungen und die Konzentration im Blut ausschlaggebend. Hier kann eine Ordnungswidrigkeit, ein Fahrverbot oder der Führerscheinentzug drohen.
Weitere häufige Ursachen um den Führerschein zu verlieren sind unter Anderem Geschwindigkeitsübertretungen, eine rote Ampel zu überfahren, gefährliches Überholen...
Zunächst sollte der Verlust gleich auf dem zuständigen Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung gemeldet und ein Ersatzführerschein beantragt werden. Der Ersatzführerschein muss schriftlich bei der Behörde mit speziellen Formularen beantragt werden. Neben einer Meldebestätigung sind Reisepass oder Personalausweis notwendig. Auch ein möglichst aktuelles biometrisches Passfoto ist einzureichen. Falls der Führerschein gestohlen wurde, muss die Anzeige von der Polizeistelle abgegeben werden. Bei eigenem Verschulden, also wenn der Führerschein verschlampt wurde brauch man gar eine eidesstattliche Erklärung, die von einem Notar oder der Behörde für Fahrerlaubnis ausgestellt wird.
Die Kosten für die ausstellende Behörde des Ersatzführerscheins liegen bei bis zu 50 Euro.
Für eine eidesstattliche Versicherung sind zusätlich noch ca. 30€ zu bezahlen.